Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass es keine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn der Käufer einer Fototapete später Fotos des damit tapezierten Zimmers im Internet veröffentlicht. Sie halten das für selbstverständlich? Noch vor wenigen Monate hatte das LG Köln in einem vergleichbaren Fall anders entschieden.
Foto eines mit Fototapete tapezierten Zimmers veröffentlicht
Wer ein Werkstück eines urheberrechtlich geschützten Werkes erwirbt (ein Exemplar eines Fotos, eine CD, ein gedrucktes Buch o. ä. ), der darf dieses Werkstück zwar selbst verwenden und gegebenenfalls sogar weiterverkaufen. Er darf es jedoch nicht ohne eine entsprechende Erlaubnis im Internet öffentlich zugänglich machen. Grundsätzlich betrifft dieses Prinzip auch Bilder und Fotos. Wer ein Gemälde kauft und sich ins Zimmer hängt, darf nicht automatisch davon ausgehen, dass er Fotos des Gemäldes auch im Internet veröffentlichen darf. Doch lässt sich dieses urheberrechtliche Prinzip auch auf Fototapeten übertragen? Darf man das Foto einer Fototapete veröffentlichen, wenn man die Tapete rechtmäßig erworben hat? Zuletzt kam es immer wieder zu Abmahnungen, nachdem Fotos von Zimmern mitsamt der darin angebrachten Fototapete im Internet veröffentlicht wurden.
Abmahnung wegen Zimmerfoto mit Fototapete auf Hotel-Buchungsportal
Im vorliegenden Fall waren Fotos eines Hotelzimmers, welches mit einer Fototapete tapeziert war, zu Werbezwecken im Internet verwendet worden, und zwar auf der Website des Hotels sowie auf verschiedenen Buchungsportalen. Hiergegen wehrte sich der mutmaßliche Rechteinhaber des auf der Tapete abgebildeten Bildmaterials. Nutzungsrechte für die Verwendung des Fotos im Internet seien nicht eingeräumt worden.
LG Düsseldorf: sozialadäquate Nutzung von Räumen
Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage nun ab (Urteil vom 20.04.2023, Az. 12 O 129/22). Dabei befand das Gericht, dass die beim Kauf der Fototapete erworbene Nutzungsbefugnis auch eine sozialadäquate Nutzung von Räumen umfasst, die mit der Tapete tapeziert (fest verbunden) sind. Danach stellte die Veröffentlichung von Fotos des tapezierten Zimmers keinen Rechtsverstoß dar.
LG Köln hatte noch kürzlich in vergleichbarem Fall Urheberrechtsverletzung bejaht
Bemerkenswert ist die aktuelle Entscheidung des LG Düsseldorf vor allem deshalb, weil das LG Köln erst vor wenigen Monaten in einem vergleichbaren Fall – hier ging es um Fotos eines Zimmers in einer Ferienwohnung samt Fototapete – zugunsten des dort klagenden Rechteinhabers entschieden hatte (Urteil des LG Köln vom 18.08.2022, Az. 14 O 350/21). Einen Beitrag zu jenem Urteil finden Sie hier.
Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit mehreren Jahren persönlich zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Urheberrechts, insbesondere auch des Fotorechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail unter kontakt@das-gruene-recht.de oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).
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